Amts- und Staatshaftungsrecht
Die Amts- und Staatshaftung regelt, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz für Schäden zu leisten ist, die durch den Staat und seine Untergliederungen bzw. deren Bedienstete verursacht worden sind. Neben dem allgemeinen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Grundgesetz i. V. m. § 839 Abs. 1 BGB und dem in Thüringen als Landesrecht fortgeltenden DDR-Staatshaftungsgesetz
bestehen zahlreiche weitere ungeschriebene Schadensersatzansprüche u. a. aus Richter- und Gewohnheitsrecht. Ein wichtiger Anwendungsbereich stellt das Polizei- und Ordnungsrecht sowie das Bau- und Enteignungsrecht dar.