Amts- und Staatshaftungsrecht
Die Amts- und Staatshaftung regelt, unter welchen Voraussetzungen Schadensersatz für Schäden zu leisten ist, die durch den Staat und seine Untergliederungen bzw. deren Bedienstete verursacht wurden. Neben dem Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG und dem in Thüringen als Landesrecht fortgeltenden DDR-Staatshaftungsgesetz bestehen zahlreiche weitere ungeschriebene Schadensersatzansprüche.